Friedhof Nordhalben
Bekanntmachung zum Bestattungsgesetz:
Der Paragraph 9 des Bayerischen Bestattungsgesetzes (BestG) regelt zusammen mit der Ziffer 1.6 der Bestattungsbekanntmachung (BestBek) die Verkehrssicherungspflicht auf Friedhöfen.
Verkehrssicherungsflicht der Gemeinde:
Als Friedhofsträger ist die Gemeinde verpflichtet, den Friedhof in einem verkehrssicheren Zustand zu halten bzw. zu bringen. Dies schließt die Sicherung von Wegen, Gebäuden, Bäumen und Grabmälern mit ein. Bei uns in Nordhalben kommt auch die regelmäßige, kostenintensive Begutachtung der großen Bäume hinzu. Diese wurde vor kurzem mit einem nicht so erfreulichen Ergebnis durchgeführt. Deshalb muss in nächster Zeit die Baumkrone des linken Baumes neben der Kapelle eingekürzt werden. Dazu sind aufwendige Arbeiten von Baumkletterern erforderlich. Friedhofsträger sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die Aufstellung von Grabmälern ständig zu überwachen, müssen diese aber in regelmäßigen Abständen auf ihre Standfestigkeit prüfen. Bei uns passiert dies demnächst durch den dafür geschulten Mitarbeiter des Bauhofs.
Pflicht der Angehörigen (Standfestigkeit):
Als Nutzungsberechtigter einer Grabstätte tragen Sie die Verantwortung für den ordentlichen Zustand und müssen eventuelle Mängel (z.B. lockere Grabsteine) nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung beheben lassen.
Markt Nordhalben
Markt Nordhalben