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Veränderung der gebührenrelevanten Flächen (Niederschlagswasser)

22.09.2026 : Sehr geehrte Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer,

Die bisher mitgeteilten „gebührenwirksamen“ Flächen können zwischenzeitlich durch Teilung, Flächenerwerb oder Veränderung der Bebauung oder Versiegelung (z.B. durch Pflasterung, Asphaltierung, etc.) so verändert worden sein, dass eine Ergänzung der Berechnungsdaten erforderlich sein könnte.

Auch nicht genehmigungspflichtige Bauvorhaben oder Veränderungen der Flächenversiegelung können eine Änderung in der Festsetzung der Niederschlagswassergebühr zur Folge haben. Für die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr ist auch die Versiegelungsart (Wasserdurchlässigkeit) der befestigten Flächen ausschlaggebend.

Sie als Grundstückseigentümer sind verpflichtet, uns Veränderungen der gebührenwirksamen Flächen zeitnah mitzuteilen.

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